Satzung 2024

Bis auf eine Änderung bzgl. einer Jugendordnung im Jahr 2002, stammt die Satzung des Musikvereins Bonstetten im Wesentlichen aus dem Jahren der Vereinsgründung (70ger Jahre). Wir sahen nun die Zeit gekommen, diese Satzung zu modernisieren und sie den Anforderungen von heute anzupassen.

Die Änderungen sind farblich hervorgehoben.

Satzung des Musikvereins Bonstetten (2002)Satzung des Musikvereins Bonstetten (2024)
§ 1§ 1
Der Verein führt den Namen „Musikverein Bonstetten e.V.". Er hat seinen Sitz in Bonstetten und verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.Der Verein führt den Namen „Musikverein Bonstetten e.V.". Er hat seinen Sitz in Bonstetten und verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3§ 3
Zweck des Vereins ist die Pflege der Musik, insbesondere der Volksmusik und der arteigenen Blasmusik, die Förderung des Volksbrauchtums, sowie die Ausbildung und Förderung von Jungmusikern. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche ZweckeZweck des Vereins ist die Pflege der Musik, insbesondere der Volksmusik und der arteigenen Blasmusik, die Förderung des Volksbrauchtums, Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen
kultureller Art,
sowie die Ausbildung und Förderung von Jungmusikern. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4§ 4
Die Mitglieder sind eingeteilt in:Die Mitglieder sind eingeteilt in:
a) aktive Mitgliedera) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitgliederb) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitgliederc) Ehrenmitglieder
§ 5§ 5
Die Mitgliedschaft als aktiver Musiker oder als förderndes Mitglied wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung über deren Annahme die Vorstandschaft entscheidet.Die Mitgliedschaft als aktiver Musiker oder als förderndes Mitglied wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung über deren Annahme die Vorstandschaft entscheidet.
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen. Zu Ehrenmitgliedern dürfen nur Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, ernannt werden.Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen. Zu Ehrenmitgliedern dürfen nur Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.
§ 9§ 9
Jeder aktive Musiker darf sich außerhalb des Musikvereins nur mit Zustimmung des Musikalischen Leiters öffentlich oder sonst im Verein mit irgendwelchen anderen Kapellen musikalisch betäti­gen, wenn er nicht gegen die Interessen des eigenen Vereins verstößt. Dies gilt nicht für eine Betätigung mit Instrumenten, die im Musikverein keine Verwendung finden.Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
§ 10§ 10
Aus dem Verein kann durch Beschluss der Vorstandschaft jedes Mitglied ausgeschlossen werden, dasAus dem Verein kann durch Beschluss der Vorstandschaft jedes Mitglied ausgeschlossen werden, das
a) durch ehrloses oder unsittliches Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, odera) durch ehrloses oder unsittliches Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, oder
b) seiner Beitragspflicht für ein Geschäftsjahr trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist. (Zwischen den Mahnungen muss eine Frist von zwei Wochen liegen), oderb) seinen finanziellen Verpflichtungen ohne Begründung gegenüber dem Verein nicht nachkommt, oder
c) sich sonst vereinswidrig verhält.c) sich sonst vereinswidrig verhält.
Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
§ 11
Jeder aktive Musiker kann außer in den Fällen § 10 auf Antrag des musikalischen Leiters durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn
a) seine musikalischen Leistungen nicht den Anforderungen entsprechen
b) er sich wiederholt den Anweisungen des Musikleiters widersetzt hat, oder
c) ohne hinreichenden Grund wiederholt Proben und Aufführungen, bei denen er zur Mitwirkung bestimmt war, ferngeblieben ist.
§ 12§ 11
Der Beschluß über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit­zuteilen. Bei Minderjährigen ist zusätzlich der gesetzliche Ver­treter zu verständigen.Der Beschluß über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit­zuteilen. Bei Minderjährigen ist zusätzlich der gesetzliche Ver­treter zu verständigen.
Gegen den Beschluß kann binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung (Poststempel) Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung ist bei der Vorstandschaft einzulegen.Gegen den Beschluß kann binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung (Poststempel) Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung ist bei der Vorstandschaft einzulegen.
§ 13§ 12
Vor jeder Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied, bei Minderjährigen auch dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben.Vor jeder Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied, bei Minderjährigen auch dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben.
§ 14§ 13
Beiträge (Geldbeiträge) werden vom Musikverein Bonstetten jährlich erhoben. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.Beiträge (Geldbeiträge) werden vom Musikverein Bonstetten jährlich erhoben. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Tritt jemand dem Verein während des laufenden Kalenderjahres bei, oder wird das Mitglied durch Erreichen der Volljährigkeit beitragspflichtig, ist für dieses Jahr der volle Jahresbeitrag zu entrichten.Tritt jemand dem Verein während des laufenden Kalenderjahres bei, oder wird das Mitglied durch Erreichen der Volljährigkeit beitragspflichtig, ist für dieses Jahr der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 15§ 14
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 16§ 15
Die Organe des Vereins sind:Die Organe des Vereins sind:
a) die Vorstandschafta) die Vorstandschaft
b) die Mitgliederversammlungb) die Mitgliederversammlung
§ 17§ 16
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen:Die Vorstandschaft setzt sich zusammen:
erster Vorsitzendererster Vorsitzender
zweiter Vorsitzenderstellvertretenden Vorsitzender (zweiter Vorsitzender)
erster KassierKassierer
zweiter Kassierer
erster SchriftführerSchriftführer
zweiter Schriftführer
Ausschußmitgliederund bis zu 7 Ausschußmitglieder
(Zahl wird von der Mitgliederversammlung festgelegt)(Zahl wird von der Mitgliederversammlung festgelegt)
JugendleiterJugendleiter
§ 18§ 17
Die Wahl der Vorstandschaft, ausgenommen der/die Jugendleiter/in, die alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wird durch einen Wahlausschuss geleitet. Der Wahlausschuß soll vorher von der Vorstandschaft bestimmt werden. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt durch geheime Abstim­mung mittels Stimmzettel. Jedes Mitglied ab dem 15. Lebensjahr hat hinsichtlich eines Jeden zu Wählenden eine Stimme.Die Wahl der Vorstandschaft, ausgenommen der/die Jugendleiter/in, die alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wird durch einen Wahlausschuss geleitet. Der Wahlausschuß soll vorher von der Vorstandschaft bestimmt werden. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt durch geheime Abstimmung mittels Stimmzettel. Jedes Mitglied ab dem 15. Lebensjahr hat hinsichtlich eines Jeden zu Wählenden eine Stimme. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
1.) Für die Jugendarbeit gilt die Jugendordnung.1.) Für die Jugendarbeit gilt die Jugendordnung.
2.) Die Jugendordnung wird durch die Vorstandschaft beschlossen.2.) Die Jugendordnung wird durch die Vorstandschaft beschlossen.
3.) Der/die Jugendleiter/in wird in der Jugendversammlung gewählt.3.) Der/die Jugendleiter/in wird in der Jugendversammlung gewählt.
4.) Besteht keine gültige Jugendordnung, wird der/die Jugendleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt.4.) Besteht keine gültige Jugendordnung, wird der/die Jugendleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 19§ 18
Der erste und zweite Vorsitzende sowie der Kassier müssen voll geschäftsfähig sein.Der erste und zweite Vorsitzende sowie der Kassier müssen voll geschäftsfähig sein. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
§ 20§ 19
Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins und kann Ordnungen erlassen. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Vorstandschaft mindestens fünf Tage vor dem Termin geladen sind, und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins und kann Ordnungen erlassen. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Dirigent/musikalische Leiter kann mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist.
Insbesondere wählt der Vorstand die Delegierten für die jeweilige Bezirksversammlungen des Allgäu-Schwäbischen-Muskbundes oder anderer Verbände.
Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich.
§ 21§ 20
Der erste und zweite Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.Der erste und zweite Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
1. oder 2. Vorstand kann nur werden, wer mindestens 1 Jahr Mitglied war.1. oder 2. Vorstand kann nur werden, wer mindestens 1 Jahr Mitglied war.
§ 22§ 21
Jedes Vorstandsmitglied kann während seiner Wahlzeit zurücktreten, oder durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Die Abberufung wird mit dem Beschluss wirksam; der Rücktritt erst dann, wenn das entsprechende neue Mitglied für den Rest der Wahlzeit gewählt ist und die Wahl angenommen hat.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
§ 23§ 22
Eine Vergütung für die Tätigkeit der Vorstandschaft wird nicht gewährt. Notwendige Aufwendungen werden ersetzt; es darf keine Per­son durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter und Kassenprüfer – üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
§ 24§ 23
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandschafta) Wahl der Vorstandschaft
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte (Vorstand, Kassier, Musikleiter) und deren Entlastung.b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte (Vorstand, Kassier, Musikleiter) und deren Entlastung.
c) Festsetzung des Mitgliederbeitragesc) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
d) Beschlußfassung über Satzungsänderungend) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
e) Beschlußfassung über alle Ihr, von der Vorstandschaft unterbreiteten Fragen, sowie über die Ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.e) Beschlußfassung über alle Ihr, von der Vorstandschaft unterbreiteten Fragen, sowie über die Ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
f) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.f) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
§ 25§ 24
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres durch die Vorstandschaft einberufen.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, und zwar in der Regel im ersten Vierteljahr statt.
§ 26§ 25
Die Vorstandschaft kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um ihr Fragen zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wennDie Vorstandschaft kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um ihr Fragen zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
a) ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies fordern, odera) ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies fordern, oder
b) wenn ein Mitglied in einem in der Satzung vorgesehenen Falle Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt hat, oderb) wenn ein Mitglied in einem in der Satzung vorgesehenen Falle Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt hat, oder
c) die Interessen des Vereins dies fordern.c) die Interessen des Vereins dies fordern.
Im Fall a und b ist die Mitgliederversammlung innerhalb zweier Monate nach Zugehen des Antrages an den Vorstand einzuberufen.Im Fall a und b ist die Mitgliederversammlung innerhalb zweier Monate nach Zugehen des Antrages an den Vorstand einzuberufen.
§ 27§ 26
Zu allen Mitgliederversammlungen ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Woche vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen.Einladungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bonstetten.
§ 28§ 27
Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte einsetzen.Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte einsetzen.
§ 29§ 28
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss über eine Satzungsänder­ung oder der Vereinsauflösung bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so kann in einer unter Angabe des Grundes erneut berufenen Mitgliederversammlung die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Bezüglich der Wahl der beiden Vorsitzen­den und des Beirates § 17 gilt folgendes: Wer die meisten Ja-Stimmen erhält, gilt als gewählt.Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
§ 30§ 29
Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Hand­zeichen. Verlangt ein Mitglied eine geheime Abstimmung, so hat dies zu erfolgen. Bei Vorstandschaftswahlen hat die Abstimmung immer geheim zu erfolgen.Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Hand­zeichen. Verlangt ein Mitglied eine geheime Abstimmung, so hat dies zu erfolgen. Bei Vorstandschaftswahlen hat die Abstimmung immer geheim zu erfolgen.
§ 31§ 30
Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich festzuhalten und von zwei Mitgliedern der Vorstandschaft zu unterzeichnen.Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich festzuhalten und von zwei Mitgliedern der Vorstandschaft zu unterzeichnen.
§ 32§ 31
Kein Mitglied ist in eigener Angelegenheit stimmberechtigt.Kein Mitglied ist in eigener Angelegenheit stimmberechtigt.
§ 33
Der Verein hat einen musikalischen Leiter. Ihm obliegt die gesamte musikalische Leitung sowie die Heran -und Fortbildung der aktiven Musiker in musikalisch, fachlicher Hinsicht. Er trifft unter Beachtung des § 3 die Auswahl der aufzuführenden Werke.
§ 34
Der Musikalische Leiter wird nach Anhören der aktiven Musiker von der Vorstandschaft bestellt. Ist der musikalische Leiter selbst nicht Vereinsmitglied, so obliegt die Regelung des Dienstverhältnisses der Vorstandschaft. Ist er jedoch Vereinsmitglied so gilt § 23 entsprechend.
§ 35
Zum musikalischen Leiter darf nur bestimmt werden, wer einen entsprechenden Befähigungsnachweis erbringen kann.
§ 36
Der musikalische Leiter bestimmt nach Anhören der Vorstandschaft die Besetzung der Kapellen bei Aufführungen und Proben.
§ 37
Die Proben werden vom musikalischen Leiter im Einvernehmen der Vorstandschaft unter Berücksichtigung der Wünsche der aktiven Musiker festgesetzt.
§ 38§ 32
Der musikalische Leiter kann einer musikalischen Betätigung der Kapellen im Verein als Gegensatz zu § 3 stehend oder gegen Überforderung der aktiven Musiker widersprechen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so hat die musikalische Betätigung zu unterbleiben.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
§ 39§ 33
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bonstetten die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung eines gemeinnützigen Musikvereins (Musikkapelle), mit dem Zweck des Vereins, die Pflege der Musik, insbesondere der Volksmusik und der arteigenen Blasmusik, die Förderung des Volksbrauchtums, sowie die Ausbildung und Förderung der Jungmusikern, in Bonstetten zu verwenden hat.Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bonstetten die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung eines gemeinnützigen Musikvereins (Musikkapelle), mit dem Zweck des Vereins, die Pflege der Musik, insbesondere der Volksmusik und der arteigenen Blasmusik, die Förderung des Volksbrauchtums, sowie die Ausbildung und Förderung der Jungmusikern, in Bonstetten zu verwenden hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks kann von der Mitgliederversammlung auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In diesem Fall ist vor dem Vollzug des Verwendungsbeschlusses die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 40§ 34
Der Verein hat eigene Instrumente, Noten, Schulungsmaterial und Leihgegenstände. Diese Werte werden an die aktiven Musiker ausgeliehen. Bei absichtlichen, mutwilligen oder unachtsamen Beschädigungen dieser Wertsachen, Noten, Schulungsmaterial und Instrumente hat der Letztinhaber für den Schaden aufzukommen. Nimmt der aktive Musiker an den Proben und musikalischen Aufführungen nicht mehr teil, oder er will seine musikalische Betätigung einstellen, so hat er unaufgefordert seine Leihgegenstände zurückzugeben. Eventuelle Leihgebühren werden von der Vorstandschaft bestimmt.Der Verein hat eigene Instrumente, Noten, Schulungsmaterial und Leihgegenstände. Diese Werte werden an die aktiven Musiker ausgeliehen. Bei absichtlichen, mutwilligen oder unachtsamen Beschädigungen dieser Wertsachen, Noten, Schulungsmaterial und Instrumente hat der Letztinhaber für den Schaden aufzukommen. Nimmt der aktive Musiker an den Proben und musikalischen Aufführungen nicht mehr teil, oder er will seine musikalische Betätigung einstellen, so hat er unaufgefordert seine Leihgegenstände zurückzugeben. Eventuelle Leihgebühren werden von der Vorstandschaft bestimmt.
§ 41§ 35
Sollte ein Paragraph dieser Satzung ungültig sein oder werden, bleiben die anderen Paragraphen davon unberührt.Sollte ein Paragraph dieser Satzung ungültig sein oder werden, bleiben die anderen Paragraphen davon unberührt.